Verträge sind alltäglich, werden oft unbewusste geschlossen. Geschieht dies schriftlich, ist oft bereits der einfache Vertragstext unklar oder widersprüchlich. Dies setzt sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen fort, deren Wirksamkeit praktisch nur noch derjenige beurteilen kann, der sich regelmäßig mit der Rechtsprechung dazu auseinandersetzt. Vordrucke können zwar hilfreich sein, aber nur, wenn sie an die aktuelle Rechtsprechung angepasst sind und der jeweilige Situation der Vertragspartner entsprechen. Die Unterzeichnung fehlerhafter Verträge bringt möglicherweise hohe finanzielle Einbußen mit sich, nur weil Sie sich möglicherweise nicht hinreichend über das Vertragsrecht und den rechtlichen Hintergrund Ihrer Vertragsbeziehungen informiert haben.
Wir gestalten Verträgen nach Ihren individuellen Vorstellungen für alle Lebensbereiche und Branchen. Zu Vertragsentwürfen beraten wir Sie und prüfen den Inhalt von (auch notariellen) Verträgen. Allgemeine Geschäftsbedingungen Ihrer Geschäftspartner werden von uns auf Wunsch geprüft; ebenso entwerfen wir nach Ihren Vorstellungen und in Zusammenarbeit mit Ihnen eigene AGB. Zur Dokumentation wichtiger Vorgänge und Absprachen fertigen wir aussagekräftige Protokolle. Die Arbeitsabläufe in der Vertragsbearbeitung von Unternehmen können durch uns im Hinblick auf Verbesserungsmöglichkeiten analysiert werden.
Wenn gewünscht, begleiten wir Sie als juristische Berater zu Ihren Besprechungen und Vertragsverhandlungen und/oder bereiten Ihre Besprechungen und Vertragsverhandlungen sachgerecht vor. Wir beraten und vertreten Sie auch dann, wenn es notwendig ist, sich von geschlossenen Verträgen wieder zu lösen oder wenn es während der Vertragsdurchführungen zu Problemen kommt.
Rechtsanwalt Franze arbeitet seit Jahren vor allem im Grundstücksrecht, im Bereich des gewerblichen Mietrechts und berät zu Maklerverträgen.
Rechtsanwalt Dr. Mieth hat zum Lizenzrecht promoviert und mehrere Jahre Verträge zur internationalen Forschungskooperation bearbeitet. Neben der Grundausbildung für das Anwaltsnotariat und einer ganzen Reihe von Fortbildungen zur notariellen Vertragspraxis war er als Notarverwalter und Notarvertreter tätig und kennt daher viele Bereiche notarieller Praxis unmittelbar aus diesen Tätigkeiten. Probleme von Dienstverträgen sind ihm durch die Tätigkeit im arbeitsrechtlichen Bereich gut vertraut. Dr. Mieth hat sich weiterhin intensiv mit Darlehensverträgen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen befasst. Darüber hinaus gehört die Vertragsgestaltung zum elementaren Handwerkszeug aller Rechtsanwälte unserer Kanzlei. Mit den vertragsrechtlichen Problemen von Unternehmen und gemeinnützigen Einrichtungen sind wir durch langjährige Beratung und Betreuung vertraut. Rechtsanwalt Dr. Zimmermann berät ergänzend zu den steuerlichen Konsequenzen des jeweiligen Vertragsverhältnisses.
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Rechtsanwalt Dr. Mieth war nach dem Staatsexamen zunächst 3 Jahre am Lehrstuhl für gewerblichen Rechtsschutz an der Martin-Luther-Universität Halle/Wittenberg tätig. 1987 hat er auf dem Gebiet des Lizenzrechts der EU und der Bundesrepublik promoviert. Weitere 3 Jahre arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter auf dem Gebiet der internationalen Forschungskooperation.
Seit dem 1.07.1990 ist er als Rechtsanwalt selbständig tätig. Das Referendariat abolvierte er bei der Präsidentin des Kammergerichts Berlin und besitzt die Befähigung zum Richteramt (Volljurist).
Seit 1995 ist er berechtigt, den Titel „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ zu führen. Als Beisitzer wirkt er in Einigungsstellen und bei Schiedsgerichtsverfahren mit und hält Vorträge zu arbeitsrechtlichen Themen.
Rechtsanwalt Jens C. Franze ist seit dem Jahr 1990 als Rechtsanwalt in Berlin tätig. Seine Mandanten sind Privatpersonen, Freiberufler, kleine und mittelständische Unternehmen, Körperschaften und die öffentliche Hand. Die Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Zivil-, Familien-, Vereins- und Stiftungsrecht. Herr Franze ist zugleich in Vorständen von Stiftungen und Vereinen tätig. Außerdem ist er in einer Vielzahl von Fällen zum gesetzlichen Vertreter unbekannter Grundstückseigentümer nach § 11 b Vermögensgesetz bestellt.
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