FAQ Anwaltskosten

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum kostet ein Anwalt (manchmal soviel) Geld?

Weil er davon nicht nur seinen Lebensunterhalt, sondern vor allem auch die Kanzleiräume, das Personal mit den Lohnnebenkosten, Literatur und regelmäßige Fortbildung, seine Haftpflicht und sonstige Versicherungen, die technische Ausstattung, Wartungs- und Verbrauchskosten bezahlen muss. Vor allem aber: Als Mandant/in können Sie mit Recht erwarten, dass der Anwalt nicht nur eine umfassende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, sondern sich Ihrem Problem intensiv und mit der notwendigen Zeit widmet. Professionelle Arbeit hat immer ihren Preis. Die Höhe ergibt sich für deutsche Rechtsanwälte aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).  Selbsternannte Berater finden Sie an jeder Ecke. Alle wollen nur Ihr Bestes, meistens Ihr Geld. Aber wer ist unabhängig, vertritt nur Ihre Interessen und steht für das Ergebnis im Schadensfalle auch ein? Alles hat seinen Preis, vor allem die kostenlosen Angebote.

Kann auch eine Gebührenvereinbarung geschlossen werden?

Ja. Gebührenvereinbarungen sind sinnvoll, z. B. wenn der Gegenstandswert nicht bestimmt werden kann oder zu unangemessenen Gebühren führen würde, müssen aber vor der anwaltlichen Tätigkeit schriftlich geschlossen werden. Nach § 49b Bundesrechtsanwaltsordnung und § 21 der Berufsordnung ist es nicht zulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das RVG vorsieht. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt allerdings besondere Umstände in der Person des Auftraggebers (z.B. geringes Einkommen) durch Ermäßigung oder Erlass von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags berücksichtigen.

Ist ein Erfolgshonorar möglich?

Nur im absoluten Ausnahmefall, ansonsten wäre die Vereinbarung schlicht nichtig und es gelten die gesetzlichen Gebühren. Voraussetzung ist, dass “der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde”. (§§ 49b BRAO, § 4a RVG).

Wonach richten sich die gesetzlichen Gebühren?

Die Gebühren richten sich zunächst nach Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und schließlich der Instanz des angerufenen Gerichts. Hieraus ergibt sich ein Gebührenwert, der als Gebührensatz (Faktor) angegeben wird. Die konkrete Gebührenhöhe ergibt sich dann nach dem Gegenstandswert.

Woraus ergibt sich der Gegenstandswert?

Die Bestimmung des Gegenstandswerts bzw. Streitwerts ist in zahlreichen Vorschriften geregelt (§§ 22 – 33 RVG). In Zivil- oder Arbeitsgerichtsprozessen gelten die Vorschriften des Prozessrechts.

Der Anwalt rechnet also auf derselben Basis ab wie das Gericht.

Faustregel: Gegenstandswert ist der Wert, um den letztlich gestritten wird, nicht das Ergebnis.

Beispiele:

  •  Beim Streit in Höhe von 10.000 €, ist und bleibt das der Gegenstandswert, auch wenn man sich auf 5.000 € einigt.
  • Bei der Herausgabe einer Sache ergibt sich der Streitwert aus dem Wert dieser Sache.
  • Bei einer Unterhaltsklage bestimmt sich der Streitwert in der Regel nach dem für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage geforderten Betrag.
  • Bei einer Kündigungsschutzklage ergibt sich der Streitwert aus dem im letzten Vierteljahr erzielten Arbeitsentgelt.
  • Bei einer mietrechtlichen Räumungsklage beträgt der Streitwert in der Regel eine Jahresmiete.
Der Streitwert kann sich im Verlauf der anwaltlichen Tätigkeit jedoch auch ändern, z.B. wenn die Gegenseite auf eine Forderung mit einer Kündigung reagiert oder selbst Forderungen erhebt.
Schwierig wird es, wenn der Streitgegenstand nicht materieller Art ist (Persönlichkeitsrechte z.B.). Das hängt dann sehr vom Einzelfall und der Rechtsprechung dazu ab.

Beratungskosten

Was kostet eine Rechtsberatung?

1. Die typische Juristenantwort:

Es kommt darauf an! Es gibt kurze oder lange, einfache oder schwierige Beratungen. Nicht alles, was aus Sicht der Rechtsuchenden einfach aussieht, ist es auch und manchmal stellt sich das rechtliche Problem erst ganz am Ende der Sachverhaltsschilderung heraus. Letztlich entscheidet der Zeitaufwand, der z. B. die Durchsicht umfangreicher Unterlagen, einer Literatur- und/oder Rechtsprechungsrecherche usw. ganz erheblich sein kann. Leider ist das zu Beginn des Gesprächs kaum absehbar.

2. Die Antwort des Gesetzgebers:

Für Verbraucher ist es klar: Die Erstberatung kostet nicht mehr als 190,00 €, alle Beratungen in einer Sache nicht mehr als 250,00 €, jeweils zzgl. Umsatzsteuer (§ 34 Abs. 1 RVG). Für Unternehmer gelten diese Grenzen nicht; bei der Erstberatung verfahren wir jedoch ebenso.
Nach dem Gesetz soll der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken – vor der Beratung selbstverständlich. Nur wie, wenn er das Problem noch gar nicht oder nur ansatzweise kennt und den rechtlich relevanten Sachverhalt erst einmal ermitteln muss? Oft sind es die scheinbar “einfachen Fragen”, die schwierig zu beantworten sind.

3. Fazit:

Als Orientierungsgröße sollten Sie damit rechnen, dass die Obergrenze von 190,00 € (zzgl. derzeit 36,10 € Mehrwertsteuer) nach einer vollen Stunde Beratung erreicht wird.

Aber:

Mit der Stoppuhr messen wir nicht und berücksichtigen den Gegenstandswerte und die Schwierigkeit der Sache. Wir sind bestrebt, eine für beide Seiten angemessene Lösung zu finden. Wenn Sie uns Ihr Problem kurz schildern, machen wir Ihnen einen Vorschlag.

Die gezahlten Kosten sind – falls nicht anders vereinbart – auf weitere Tätigkeiten des Anwalts anzurechnen, wenn diese denselben Gegenstand haben. In solchen Fällen (außergerichtliche Tätigkeit, Prozesse) kostet die vorherige Beratung den Mandanten also letztlich nichts. 

Außergerichtliche Kosten

Anwaltliche Tätigkeiten außerhalb gerichtlicher Verfahren

Soweit keine andere Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, gilt folgende gesetzliche Regelung:

Im außergerichtlichen Bereich (Schriftverkehr und Besprechungen mit der Gegenseite und Dritten, Entwürfe, Vertragsgestaltung) entsteht eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 (Nr. 2300 RVG). In der Praxis ist das meistens eine Gebühr von 1,3. Ist die Sache umfangreich oder schwierig, kann es ein Gebührenwert bis zu 2,5 sein. Der Grund dafür liegt darin, dass diese Gebühr alle Tätigkeiten abdecken muss. Diese Kosten decken also den gesamten Schriftverkehr und sämtliche Besprechungen ab, die der Anwalt führen muss. Die konkrete Höhe ergibt sich aus der Gebührentabelle, die nach dem Gegenstandswert gestaffelt ist. Dieser Wert wird geschätzt. Bei einem Wert von 5.000,00 € sieht dann die Rechnung beispielsweise so aus (Stand ab 1.2.2021):

Gegenstandswert :

4.000 €

Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG ) 1,3

 434,20 €

Pauschale für Post u. Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG)

  20,00 €

Zwischensumme netto

 454,20 €

19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG

 86,30 €

zu zahlender Betrag :

 540,50 €

Kosten für Prozessvertretung

Was kostet die Tätigkeit des Anwalts im Gerichtsverfahren?

Im Zivilprozess entstehen Verfahrens-, Termins- und ggf. Einigungsgebühren. Die Verfahrensgebühr entsteht bereits durch die Klageeinreichung; die Sätze betragen in der I. Instanz 1,3 und in der II. Instanz 1,6.
Die Terminsgebühr für die Wahrnehmung aller Termine beträgt in der I. und II. Instanz jeweils 1,2. Die konkreten Kosten ergeben sich wiederum aus der nach der Tabellle nach dem jeweiligen Streitwert, den letztlich das Gericht festsetzt. Dieser Streitwert kann sich während des Verfahrens auch noch ändern, beispielsweise durch Klageerweiterung, Widerklage der Gegenseite,  Teilrücknahmen oder Erledigung (z.B. durch Zahlung während des Prozesses.

Die voraussichtlichen Prozesskosten können Sie mit diesem Prozesskostenrechner hier auf einfache Weise selbst abschätzen.
Besonderheiten gelten auch hier wieder für alle Verfahren, in denen sogenannte Rahmengebühren (= Pauschalgebühren mit Spannen je nach Umfang und Schwierigkeit) entstehen, also z.B. im Sozialrecht, im Verwaltungsrecht und im Strafrecht.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Prozesskostenhilfe

Wer erhält Prozesskosten- oder Verfahrenkostenhilfe?

Wer in schwierigen finanziellen Verhältnissen lebt und einen Prozess führen muss, kann beim jeweiligen Gericht Prozesskostenhilfe beantragen. Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn folgende gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§§ 114 – 127 der Zivilprozessordnung):

Um die wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilen zu können, benötigt das Gericht ein ausgefülltes und vom Antragsteller/der Antragstellerin unterzeichnetes Formular über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse sowie die Formular genannten Anlagen. Mit dem Antrag auf Bewilligung kann (und sollte) zugleich der Antrag auf Beiordnung eines (namentlich benannten) Anwalts oder einer Anwältin gestellt werden.

Tipps:

  1. Die Bewilligung erfolgt erst mit Wirkung ab Antragstellung! Also erst den Antrag stellen, bevor Gerichts- oder Anwaltsgebühren angefallen sind, spätestens mit dem ersten Schriftsatz an das Gericht.
  2. Die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe kann auch wieder ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers/der Antragstellerin verbessert haben. Bis dahin ist die Bewilligung gewissermaßen nur ein zinsloser Kredit der Staatskasse.

Die vorstehenden Ausführungen gelten analog auch für die Verfahrenskostenhilfe nach §§ 76 ff. FamFG in Verfahren vor dem Familiengericht.

Wo erhalte ich ein Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse?

Das Formular erhalten Sie im hier oder bei uns im Download-Bereich.

Worauf muss ich beim Ausfüllen besonders achten?

Bitte füllen Sie das Formular vollständig aus, unterzeichnen Sie es eigenhändig und vergessen Sie die Anlagen nicht.

Wenn Sie über kein eigenes Einkommen verfügen, müssen Sie z.B. angeben, wodurch Sie Ihren Lebensunterhalt bestreiten (Z.B. durch finanzielle Unterstützung der Eltern oder des Partners/der Partnerin).

Sie vermeiden damit unnötige Nachfragen des Gerichts und damit eine Verzögerung Ihres Rechtsstreits.

Entstehen durch die anwaltliche Vertretung im Bewilligungsverfahren Kosten?

Die Anfertigung eines Klagentwurfs für den Nachweis der hinreichenden Erfolgsaussicht kostet nahezu soviel Aufwand wie die Klage selbst. Die Gegenseite wird im Bewilligungsverfahren zu den Erfolgsaussichten (nicht aber zu Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen) angehört und kann dazu Stellung nehmen. Unser bisher längstes Verfahren über die Bewilligung hat über 2 Jahre gedauert.
Der Rechtsanwalt erhält deshalb eine Gebühr (1,0), wenn er den Mandanten nur im Verfahren über den Prozesskostenhilfeantrag vertritt. Kommt es anschließend zum Prozess und vertritt derselbe Anwalt den Antragsteller weiterhin in derselben Sache, werden die gezahlten Kosten auf die Verfahrenskosten angerechnet. Der Anwalt erhält also höchstens die normalen Gebühren eines Rechtsstreits und der Antragsteller zahlt in diesem Falle für das Bewilligungsverfahren praktisch nichts.

Welche Folgen ergeben sich aus der Bewilligung?

Das bedeutet, dass keine Gerichtskosten erhoben werden. Wurde auch die Beiordnung eines Anwalts beantragt, übernimmt die Staatskasse auch dessen Vergütung – allerdings ab einem Streitwert von 3.000 € zu deutlich geringeren Werten. Der Antragsteller oder die Antragstellerin haben je nach Einkommen entweder keine Zahlungen oder Teilzahlungen von bis zu 48 Monatsraten zu leisten. Die Höhe der Raten ist gesetzlich festgelegt.

Welche Kosten sind durch Prozesskostenhilfe nicht gedeckt?

Prozesskostenhilfe deckt jedoch nicht die Kosten ab, die durch das Unterliegen im Rechtsstreit  zu zahlen sind, also die gegnerischen Anwaltskosten oder die Auslagen des Gegners.

Kann Prozesskostenhilfe wieder aufgehoben werden?

Ja, Prozesskostenhilfe kann wieder aufgehoben werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisses des Antragstellers/der Antragstellerin verbessert haben. Die Justizkasse fordert bis zu 4 Jahren nach Prozessende dazu erneute Erklärungen an. Wird die Prozesskostenhilfe wieder aufgehoben, so sind nicht nur die von der Jusitzkasse übernommenen Anwaltskosten, sondern auch die normalen Anwaltskosten zu zahlen. Prozesskostenhilfe wirkt insoweit also wie ein zinsloser Kredit der Staatskasse. Aber wo gibt es das sonst noch?

Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutz versicherung

Rechtsschutzversichert – und der Anwalt hilft sofort?

Rechtsschutz-versichert und der Anwalt hilft sofort?

In Deutschland gab es im Jahre 2020 ca. 23 Mio Rechtsschutzpolicen mit einem Prämienaufkommen von 4,4 Mrd. Euro und Zahlungen von ca. 3,2 Mrd. € (Quelle: Statista Research Department, 1.9.2021).

Wer rechtsschutzversichert ist, sollte sich jedoch vor der Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen vergewissern, dass die Rechtsschutzversicherung auch die Kosten übernimmt. Werbung und Realität sind meistens völlig unterschiedliche Dinge. Denken Sie bitte auch an Ihre Selbstbeteiligung, denn die zieht die Versicherung schon von der Rechnung des Anwalts ab. Und dann gibt es noch ein paar kleingedruckte Klauseln und Bedingungen ….

Alles klar oder vielleicht doch eher nicht? Fragen Sie deshalb lieber vorher bei Ihrer Rechtsschutzversicherung nach!

Nach den allgemeinen Bedingungen hat der Versicherungsnehmer u.a. folgende Pflichten:

in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.

"Sie müssen Weisungen von uns befolgen, wenn das für Sie zumutbar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn dies möglich ist." (Zitat nach: Advocard ARB 2016, § 17).

für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Kosten der Rechtsverfolgung so gering wie möglich gehalten werden sollen.

soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, Kosten auslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen,

den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen

den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;

Wer macht die Deckungsanfrage?

Die zuweilen von Sachbearbeitern der Versicherungen erteilte Auskunft, der Anwalt müsse sich mit der Deckungsanfrage an die Rechtsschutzversicherung wenden, ist ebenso falsch wie die Behauptung, der Anwalt müsse das auch kostenlos tun. Es handelt sich dabei um Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, wie die Versicherer natürlich genau wissen. Wir übenehmen das gern für Sie, allerdings als freiwillige Serviceleistung und ohne jede Verpflichtung.

Denken Sie bitte auch daran, dass durch Ihren Anwalt oft Fristen zu wahren sind. Es wäre nicht das erste Mal, dass die Zusage auf eine rechtzeitig zuvor gestellte Deckungsanfrage trotz Hinweis auf die laufende Frist erst nach dem Fristablauf bei uns eingeht – und dann mit allerlei Einschränkungen. Für diesen Fall benötigen wir eine klare Weisung, was geschehen soll.

Wann liegt ein Schadensfall vor?

Die Versicherung prüft, ob tatsächlich ein schadensauslösendes Ereignis vorliegt, das “von außen” an den Versicherungsnehmer herantritt. Die sogenannte vorsorgliche Beratung („was mache ich, wenn …”) wird von vielen Versicherungen nicht übernommen, sei sie auch noch so sinnvoll und notwendig.

Der Arbeitgeber unterbreitet ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages und macht deutlich, dass im Weigerungsfalle wohl “andere Schritte ergriffen werden müssten”. Ein Versicherer lehnte die Kostenübernahme für die Beratung mit dem Argument ab, dass ja noch gar nichts passiert sei. Jeder könne frei entscheiden, ob er ein Angebot annehme oder nicht.

Was ist bei einem Vergleichsabschluss zu beachten?

Bei einem Vergleichsabschluss trägt die Versicherung nur die Kosten, die dem Verhältnis des ursprünglichen Ziels zum erreichten Vergleichsergebnis entsprechen. Wenn der Vergleich also für den Versicherungsnehmer eine Erfolgsquote von 80 % des ursprünglichen Ziels ergibt, wird die Versicherung nur 20 % der Gesamtkosten des Vergleiches übernehmen. Den Rest muss die Gegenseite tragen, soweit nicht eine andere Kostenteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. Auch das kann zu unliebsamen Überraschungen führen. Deshalb gilt auch da: Vor dem Vergleichsabschluss den Versicherer fragen, ob Einwände bestehen! Ähnliches gilt, wenn Streitigkeiten in einem Vergleich mit erledigt werden, von denen der Versicherer noch gar nichts wusste.

Welche Kosten übernimmt die Versicherung?

Die Versicherung zahlt nur die Kosten, die nach dem Versicherungsvertrag auch versichert sind. Dafür gelten inzwischen eine Vielzahl allgemeiner Bedingungen und Vertragsarten. Es lohnt sich, diese Bedingungen einmal genau zu lesen. Die Leistungsarten hören sich meistens noch ganz gut an, doch die Tücke steckt im Detail.

Interessant ist immer die Frage, welche Kosten nicht übernommen werden.

Die Öffnungszeiten unseres Sekretariats:

Montag bis Donnerstag:

10.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Freitag:

10.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Telefon : +49 30 509 68 23

Fax : +49 30 509 68 240

Besprechungen und Telefonate sind nach vorheriger Vereinbarung eines Termins auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich. (o.ä.) 

MIETH | ZIMMERMANN | FRANZE

Ehrenfelsstr. 39 | 10318 Berlin

kanzlei@miethlaw.de                   www.miethlaw.de

Welche Kosten werden nicht übernommen?

“Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (1) in ursächlichem Zusammenhang mit

a) Krieg, feindseligen oder terroristischen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben;

b) Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind;

c) Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden;
aa) dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes,

bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles,
das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz
zu nehmen beabsichtigt,

cc) der genehmigungspflichtigen und/oder anzeigepflichtigen
baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder
Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers
befindet oder das dieser zu erwerben beabsichtigt,

dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorhaben;

(2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;

b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;

c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;

d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum;

e) aus dem Kartell- oder sonstigem Wettbewerbsrecht;

f) in ursächlichem Zusammenhang mit

aa) Spiel- oder Wettverträgen, Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen,

bb) der Anschaffung und Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds);

g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 k), Rechtsschutz in Ehesachen gemäß § 2 l), Rechtsschutz in Unterhaltssachen gemäß § 2

m) oder erweiterter Beratungs-Rechtsschutz gemäß § 2 q) besteht;

h) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen die ARAG oder das für diese tätige Schadenabwicklungsunternehmen;

i) wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt;

(3) a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;

b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen handelt;

c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;

d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;

e) in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes;

f) in Asyl- und Ausländerrechtsverfahren

g) in Verwaltungsverfahren, in denen es um Subventionsangelegenheiten geht, sowie in Verwaltungsverfahren, die dem Schutz der Umwelt dienen;”

(Quelle: ARAG ARB 2005, § 3, teilweise hervorgehoben von uns, ganz ähnlich bei anderen Versicherern).

Die Ausschlüsse sind auf den ersten Blick nicht immer aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen ersichtlich. Sie sollten daher sicherheitshalber schon vor der Erstberatung bei Ihrem Schadensbearbeiter nachfragen und sich dafür die Kostenzusage geben lassen. Sie ersparen sich damit unangenehme Überraschungen.